Der zeitweise fehlende feste Wohnsitz und der freiwillige Aufenthalt in der H.________(Klinik) sei Ausdruck seiner prekären Lebensumstände, nicht Anzeichen einer konkreten Fluchtgefahr. Würde man Personen allein aufgrund fehlender fester Wohnverhältnisse und schwieriger Lebensumstände pauschal die Absicht des Untertauchens unterstellen, käme dies einer sachlich nicht haltbaren Vorverurteilung gleich. Den Akten liessen sich keine Hinweise darauf entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer jemals den Behörden entzogen hätte.