Für ein Untertauchen spreche letztlich der Umstand, dass er im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht Fragen zu seiner bisherigen Wohnsituation und zu seinem Aufenthalt in der H.________(Klinik) nicht habe beantworten wollen, was aufzeige, dass er die Rahmenbedingungen seines Lebens nicht offenbaren wolle. Die Erklärung, im Falle einer Freilassung in die H.________ (Klinik) einzutreten, vermöge die Annahme der Fluchtgefahr nicht in Frage zu stellen, liege es doch nicht in seiner Zuständigkeit, über einen entsprechenden Aufenthalt in dieser Situation längerfristig zu befinden. 4.3