Sein bisheriger Aufenthalt dort habe auf Freiwilligkeit basiert. Er habe erklärt, dass er um die fragliche Zeit aus der Klinik «wahrscheinlich ausgetreten» sei, bzw. «entwichen» zu sein. Für ein Untertauchen spreche letztlich der Umstand, dass er im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht Fragen zu seiner bisherigen Wohnsituation und zu seinem Aufenthalt in der H.________(Klinik) nicht habe beantworten wollen, was aufzeige, dass er die Rahmenbedingungen seines Lebens nicht offenbaren wolle.