Auch scheine es jeweils in der Kontrollmacht des Beschwerdeführers zu liegen, ob und wann er mit den Sozialdiensten in Kontakt trete, zumal sich diese Kontakte jeweils positiv auf sein Fortkommen ausgewirkt haben dürften. Eine Flucht durch Untertauchen bedürfe keiner ausgeprägten strategischen Fähigkeiten, umso mehr als der Beschwerdeführer in Ermangelung eines etablierten Wohnsitzes nicht zuverlässig zu lokalisieren gewesen sei. Die H.________(Klinik) würde ebenfalls keinen verlässlichen Aufenthaltsort darstellen. Sein bisheriger Aufenthalt dort habe auf Freiwilligkeit basiert.