Beim Opfer sei denn auch eine Bank-Debitkarte des Beschwerdeführers gefunden worden. Im angefochtenen Entscheid ergänzt das Zwangsmassnahmengericht, dass sich zwischenzeitlich keine Elemente ergeben hätten, welche die Annahme der Fluchtgefahr in Form eines Untertauchens in Zweifel zu ziehen vermöchten. Zwar habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass ihm die IV-Rente durch seine Beiständin ausbezahlt werde, und ein Schreiben der Sozialdienste der Gemeinde F.________ (Ortschaft) vom 18. August 2025 eingereicht, dem entnommen werden könne, dass der Beschwerdeführer die vereinbarten Termine stets zuverlässig wahrnehme.