Gegen ein solch berechnendes Vorgehen spreche auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Täterschaft trotz dringendem Tatverdacht samt Vorhalten einer tatzeitnahen Aufnahme von ihm bestreite. Der Umstand, dass der Beschuldigte im Falle einer Flucht seine IV-Rente nicht mehr erhalten würde, vermöge die Fluchtgefahr nicht in Frage zu stellen, zumal von Seiten der Verteidigung nicht ausgeführt wird, dass ihm die IV-Rente in bar ausgehändigt werde. Beim Opfer sei denn auch eine Bank-Debitkarte des Beschwerdeführers gefunden worden.