Aus dem Umstand, dass er sich in die H.________ (Klinik) begeben habe, könne nicht gefolgert werden, dass er mit diesem Schritt eine polizeiliche Festnahme einkalkuliert habe, handle es sich bei dieser Institution doch nicht um eine Einrichtung der Strafverfolgung. Gegen ein solch berechnendes Vorgehen spreche auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Täterschaft trotz dringendem Tatverdacht samt Vorhalten einer tatzeitnahen Aufnahme von ihm bestreite.