4 teilung habe der Beschwerdeführer mit einer empfindlichen Sanktion zu rechnen. Vor diesem Hintergrund sei von einer Fluchtgefahr in Form eines Untertauchens auszugehen. Aus dem Umstand, dass er sich in die H.________ (Klinik) begeben habe, könne nicht gefolgert werden, dass er mit diesem Schritt eine polizeiliche Festnahme einkalkuliert habe, handle es sich bei dieser Institution doch nicht um eine Einrichtung der Strafverfolgung.