221 StPO). 4.2 Das Zwangsmassnahmengericht verweist im angefochtenen Entscheid hinsichtlich des dringenden Tatverdachts zuerst auf seinen Entscheid KZM 25 1508 vom 15. Juli 2025, in welchem es ausführte, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben über kein etabliertes Wohndomizil verfüge, auch wenn ihm eines zugewiesen worden sei. Trotz polizeilicher Fahndungsmassnahmen habe der Beschwerdeführer erst nach mehreren Tagen angehalten werden können. Im Falle einer Verur-