Insbesondere D.________ macht sehr detaillierte Aussagen und legt offen, wenn sie etwas nicht gesehen hat oder sich nicht erinnert (so etwa: Einvernahme vom 22. Juli 2025, Z. 81 ff.). Weiter erkannten D.________ und E.________ auf dem Video, auf welchem eine Drittperson den Täter aufnahm, den Beschwerdeführer (Einvernahme vom 21. Juli 2025, Z. 140; Einvernahme vom 22. Juli 2025, Z. 264). Das Opfer machte bei der Einvernahme vom 5. August 2025 recht sprunghafte Aussagen.