___ und das Opfer parteiöffentlich befragt worden seien. Elemente, welche den dringenden Tatverdacht in Frage stellen könnten, hätten sich nicht ergeben. Dieser habe sich vielmehr bestätigt und verdichtet. 3.3 Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht nicht. Praxisgemäss beschränkt sich die Kammer daher auf eine summarische Prüfung. 3.4 Die Aussagen von D.________ und E.________ stimmen im Wesentlichen überein, was das Kerngeschehen und die Täterschaft anbelangt. Insbesondere D._____