Zudem habe eine anwesende Person ein Video des Beschwerdeführers erstellt, zu welchem E.________ erklärt habe, dass es sich dabei um die Person handle, welche er nach dem Vorfall verfolgt habe. Weiter sei in den Effekten des Opfers eine Bankkarte des Beschwerdeführers gefunden worden. Schliesslich gäbe es keine Hinweise darauf, dass Auskunftspersonen den Beschwerdeführer wahrheitswidrig belasten würden. Im angefochtenen Entscheid ergänzt das Zwangsmassnahmengericht, dass zwischenzeitlich D.________ und E.________ und das Opfer parteiöffentlich befragt worden seien.