1B_232/2023 vom 30. Mai 2023 E. 3.2). 3.2 Das Zwangsmassnahmengericht verweist im angefochtenen Entscheid betreffend den dringenden Tatverdacht zuerst auf seinen Entscheid KZM 25 1508 vom 15. Juli 2025, in welchem es ausführte, dass sich der dringende Tatverdacht auf polizeiliche Feststellungen und das Verletzungsbild des Opfers stütze, welche sich jeweils aus dem Berichtsrapport vom 11. Juli 2025 ergäben, sowie den Aussagen der Auskunftspersonen D.________ und E.________, die sich in den wesentlichen Punkten deckten. Zudem habe eine anwesende Person ein Video des Beschwerdeführers erstellt, zu welchem E._____