Dagegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, am 28. August 2025 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie – evtl. unter Anordnung von Ersatzmassnahmen – die umgehende Haftentlassung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Verfügung vom 29. August 2025 gab die Verfahrensleitung dem Zwangsmassnahmengericht sowie der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme und zog die Haftakten inkl. Vorakten bei. Am 1. September 2025 verzichtete das Zwangsmassnahmengericht auf eine Stellungnahme.