Am 8. August 2025 stellte der Beschwerdeführer ein Haftentlassungsgesuch, welches das Zwangsmassnahmengericht mit Entscheid vom 19. August 2025 abwies. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, am 28. August 2025 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie – evtl. unter Anordnung von Ersatzmassnahmen – die umgehende Haftentlassung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.