Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 25 418 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 8. September 2025 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichterin Hubschmid Volz, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiber Pittet Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwältin C.________ Gegenstand Haftentlassungsgesuch Strafverfahren wegen versuchter schwerer Körperverletzung Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 19. August 2025 (KZM 25 1675) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfah- ren (BM 25 23453), in dessen Rahmen das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 15. Juli 2025 in Untersuchungshaft versetzte (KZM 25 1508). Am 8. August 2025 stellte der Beschwerdeführer ein Haftentlassungsgesuch, welches das Zwangsmassnahmengericht mit Entscheid vom 19. August 2025 abwies. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, am 28. August 2025 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochte- nen Entscheids sowie – evtl. unter Anordnung von Ersatzmassnahmen – die um- gehende Haftentlassung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Verfügung vom 29. August 2025 gab die Verfahrensleitung dem Zwangsmassnahmengericht sowie der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme und zog die Haftakten inkl. Vorakten bei. Am 1. September 2025 verzichtete das Zwangsmass- nahmengericht auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft reichte am 2. Sep- tember 2025 eine delegierte Stellungnahme ein. Innert Frist gingen keine absch- liessenden Bemerkungen des Beschwerdeführers ein. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozess- ordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwer- de angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs unmittelbar in seinen rechtlich ge- schützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinn eines allgemeinen Haftgrunds ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. 3.1 Im Haftprüfungsverfahren geht es nicht darum, den Schuldbeweis zu erbringen, sondern den dringenden Tatverdacht zu belegen. Somit ist bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belasten- der und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Per- son daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines drin- genden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungs- verfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbe- standsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts haben das Haftgericht und die Beschwerdekammer weder ein eigent- 2 liches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzu- greifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 330 E. 2.1; 143 IV 316 E. 3.1; Urteile des Bundesge- richts 7B_203/2024 vom 11. März 2024 E. 5.1; 7B_184/2024 vom 4. März 2024 E. 2.2; 7B_928/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 4.1). Bei Beginn der Strafuntersu- chung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durch- führung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verur- teilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2; Urteile des Bundes- gerichts 7B_474/2023 vom 6. September 2023 E. 3.6.2; 7B_154/2023 vom 13. Juli 2023 E. 5.2; 1B_232/2023 vom 30. Mai 2023 E. 3.2). 3.2 Das Zwangsmassnahmengericht verweist im angefochtenen Entscheid betreffend den dringenden Tatverdacht zuerst auf seinen Entscheid KZM 25 1508 vom 15. Juli 2025, in welchem es ausführte, dass sich der dringende Tatverdacht auf polizeili- che Feststellungen und das Verletzungsbild des Opfers stütze, welche sich jeweils aus dem Berichtsrapport vom 11. Juli 2025 ergäben, sowie den Aussagen der Aus- kunftspersonen D.________ und E.________, die sich in den wesentlichen Punk- ten deckten. Zudem habe eine anwesende Person ein Video des Beschwerdefüh- rers erstellt, zu welchem E.________ erklärt habe, dass es sich dabei um die Per- son handle, welche er nach dem Vorfall verfolgt habe. Weiter sei in den Effekten des Opfers eine Bankkarte des Beschwerdeführers gefunden worden. Schliesslich gäbe es keine Hinweise darauf, dass Auskunftspersonen den Beschwerdeführer wahrheitswidrig belasten würden. Im angefochtenen Entscheid ergänzt das Zwangsmassnahmengericht, dass zwi- schenzeitlich D.________ und E.________ und das Opfer parteiöffentlich befragt worden seien. Elemente, welche den dringenden Tatverdacht in Frage stellen könnten, hätten sich nicht ergeben. Dieser habe sich vielmehr bestätigt und ver- dichtet. 3.3 Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht nicht. Praxisgemäss beschränkt sich die Kammer daher auf eine summarische Prüfung. 3.4 Die Aussagen von D.________ und E.________ stimmen im Wesentlichen übe- rein, was das Kerngeschehen und die Täterschaft anbelangt. Insbesondere D.________ macht sehr detaillierte Aussagen und legt offen, wenn sie etwas nicht gesehen hat oder sich nicht erinnert (so etwa: Einvernahme vom 22. Juli 2025, Z. 81 ff.). Weiter erkannten D.________ und E.________ auf dem Video, auf welchem eine Drittperson den Täter aufnahm, den Beschwerdeführer (Einvernahme vom 21. Juli 2025, Z. 140; Einvernahme vom 22. Juli 2025, Z. 264). Das Opfer machte bei der Einvernahme vom 5. August 2025 recht sprunghafte Aussagen. Trotz den Ausführungen, einen «Epi-Anfall» erlitten zu haben (Z. 51) und von einer anderen Person bedroht worden zu sein (Z. 151), schildert das Opfer schliesslich klar, vom Beschwerdeführer getreten worden zu sein (Z. 176 ff.), ihn aber nicht schlecht machen zu wollen (Z. 185). 3 Diesen Aussagen stehen einzig die wenig glaubhaften Aussagen des Beschwerde- führers gegenüber, die mit der Staatsanwaltschaft als Schutzbehauptungen zu qua- lifizieren sind. So bringt der Beschwerdeführer zuerst vor, während der Tat bei ei- nem Kollegen gewesen zu sein, den er nicht nennen will (Einvernahme vom 14. Ju- li 2025, Z. 33 ff.; Hafteröffnung vom 14. Juli 2025, Z. 127). Später gibt er an, «wahrscheinlich» bei diesem Kollegen gewesen zu sein (Hafteröffnung vom 14. Juli 2025, Z. 154). Nach dieser summarischen Prüfung kann der dringende Tatverdacht ohne Weite- res bejaht werden. 4. Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a bis c oder Abs. 1bis StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht begründet die Anordnung der Untersuchungshaft mit Fluchtgefahr. 4.1 Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO vor, wenn ernsthaft zu be- fürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögli- che Flucht ins Ausland, denkbar ist aber auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_365/2024 vom 16. April 2024 E. 3.2, 7B_200/2024 vom 8. März 2024 E. 3.2.1, 7B_1001/2023 vom 8. Janu- ar 2024 E. 3.2, auch zum Folgenden). Nach der Rechtsprechung des Bundesge- richts darf die Schwere der drohenden Sanktion als ein Indiz für Fluchtgefahr ge- wertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um einen Haftgrund zu beja- hen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falls, insbeson- dere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht ge- zogen werden (BGE 145 IV 503 E. 2.2, 143 IV 160 E. 4.3, 125 I 60 E. 3a; je mit Hinweisen). So ist es zulässig, ihre familiären und sozialen Bindungen, ihre berufli- che Situation und Schulden sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzu- berücksichtigen, ebenso besondere persönliche Merkmale (wie z.B. eine Tendenz zu überstürzten Aktionen, ausgeprägte kriminelle Energie usw.), die auf eine Fluchtneigung schliessen lassen können (vgl. FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 221 StPO; BGE 145 IV 503 E. 2.2, 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_577/2024 vom 6. Juni 2024 E. 3.1, 1B_5/2023 vom 23. März 2023 E. 2.4; je mit Hinweisen). Bei einer Person ausländischer Nationalität sind ferner der Aufenthaltsstatus, die An- wesenheitsdauer in der Schweiz und die familiären Beziehungen von Bedeutung. Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsver- hältnisse dar (vgl. FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 17 zu Art. 221 StPO). 4.2 Das Zwangsmassnahmengericht verweist im angefochtenen Entscheid hinsichtlich des dringenden Tatverdachts zuerst auf seinen Entscheid KZM 25 1508 vom 15. Juli 2025, in welchem es ausführte, dass der Beschwerdeführer nach eigenen An- gaben über kein etabliertes Wohndomizil verfüge, auch wenn ihm eines zugewie- sen worden sei. Trotz polizeilicher Fahndungsmassnahmen habe der Beschwerde- führer erst nach mehreren Tagen angehalten werden können. Im Falle einer Verur- 4 teilung habe der Beschwerdeführer mit einer empfindlichen Sanktion zu rechnen. Vor diesem Hintergrund sei von einer Fluchtgefahr in Form eines Untertauchens auszugehen. Aus dem Umstand, dass er sich in die H.________ (Klinik) begeben habe, könne nicht gefolgert werden, dass er mit diesem Schritt eine polizeiliche Festnahme einkalkuliert habe, handle es sich bei dieser Institution doch nicht um eine Einrichtung der Strafverfolgung. Gegen ein solch berechnendes Vorgehen spreche auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Täterschaft trotz dringendem Tatverdacht samt Vorhalten einer tatzeitnahen Aufnahme von ihm be- streite. Der Umstand, dass der Beschuldigte im Falle einer Flucht seine IV-Rente nicht mehr erhalten würde, vermöge die Fluchtgefahr nicht in Frage zu stellen, zu- mal von Seiten der Verteidigung nicht ausgeführt wird, dass ihm die IV-Rente in bar ausgehändigt werde. Beim Opfer sei denn auch eine Bank-Debitkarte des Be- schwerdeführers gefunden worden. Im angefochtenen Entscheid ergänzt das Zwangsmassnahmengericht, dass sich zwischenzeitlich keine Elemente ergeben hätten, welche die Annahme der Flucht- gefahr in Form eines Untertauchens in Zweifel zu ziehen vermöchten. Zwar habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass ihm die IV-Rente durch seine Beiständin ausbezahlt werde, und ein Schreiben der Sozialdienste der Gemeinde F.________ (Ortschaft) vom 18. August 2025 eingereicht, dem entnommen werden könne, dass der Beschwerdeführer die vereinbarten Termine stets zuverlässig wahrnehme. Eine entsprechende, wiederkehrende Kontaktnahme mit der Beiständin vermöge ein Un- tertauchen jedoch nicht zu verunmöglichen, zumal die Beiständin nicht einer Straf- verfolgungsbehörde angehöre und deshalb nicht verpflichtend instruiert werden könnte. Auch scheine es jeweils in der Kontrollmacht des Beschwerdeführers zu liegen, ob und wann er mit den Sozialdiensten in Kontakt trete, zumal sich diese Kontakte jeweils positiv auf sein Fortkommen ausgewirkt haben dürften. Eine Flucht durch Untertauchen bedürfe keiner ausgeprägten strategischen Fähigkeiten, umso mehr als der Beschwerdeführer in Ermangelung eines etablierten Wohnsit- zes nicht zuverlässig zu lokalisieren gewesen sei. Die H.________(Klinik) würde ebenfalls keinen verlässlichen Aufenthaltsort darstellen. Sein bisheriger Aufenthalt dort habe auf Freiwilligkeit basiert. Er habe erklärt, dass er um die fragliche Zeit aus der Klinik «wahrscheinlich ausgetreten» sei, bzw. «entwichen» zu sein. Für ein Untertauchen spreche letztlich der Umstand, dass er im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht Fragen zu seiner bisherigen Wohnsituation und zu seinem Aufenthalt in der H.________(Klinik) nicht habe be- antworten wollen, was aufzeige, dass er die Rahmenbedingungen seines Lebens nicht offenbaren wolle. Die Erklärung, im Falle einer Freilassung in die H.________ (Klinik) einzutreten, vermöge die Annahme der Fluchtgefahr nicht in Frage zu stel- len, liege es doch nicht in seiner Zuständigkeit, über einen entsprechenden Aufent- halt in dieser Situation längerfristig zu befinden. 4.3 Der Beschwerdeführer erklärt, über eine gewisse Stabilität in seinen sozialen Struk- turen zu verfügen. Er nehme seine Termine bei den Sozialdiensten zuverlässig wahr, was durch das Schreiben der Gemeinde F.________ (Ortschaft) vom 18. August 2025 ausdrücklich bestätigt werde. Die IV-Rente werde durch die Beistän- din ausbezahlt. Diese Anbindung an ein funktionierendes Betreuungs- und Unter- stützungssystem spreche klar gegen die Gefahr eines gänzlichen Abtauchens. Ein 5 Untertauchen setze organisatorische Fähigkeiten, soziale Netzwerke und finanziel- le Ressourcen voraus, über die der Beschwerdeführer aufgrund seiner persönli- chen und gesundheitlichen Situation nicht verfüge. Der zeitweise fehlende feste Wohnsitz und der freiwillige Aufenthalt in der H.________(Klinik) sei Ausdruck sei- ner prekären Lebensumstände, nicht Anzeichen einer konkreten Fluchtgefahr. Würde man Personen allein aufgrund fehlender fester Wohnverhältnisse und schwieriger Lebensumstände pauschal die Absicht des Untertauchens unterstellen, käme dies einer sachlich nicht haltbaren Vorverurteilung gleich. Den Akten liessen sich keine Hinweise darauf entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer jemals den Behörden entzogen hätte. Er sei stets kooperativ gewesen und habe Auflagen eingehalten, so auch die Weisungen der Bewährungshilfe in der zweijährigen Pro- bezeit. Die Tatsache, dass er in der mündlichen Verhandlung zu seiner Wohnsitua- tion gewisse Angaben nicht habe machen wollen, lasse keine tragfähigen Rück- schlüsse auf eine Entziehungsabsicht zu. Vielmehr habe er klar erklärt, im Falle ei- ner Entlassung in die H.________(Klinik) zurückzukehren. 4.4 Die Staatsanwaltschaft bringt in ihrer Stellungnahme vor, dass der Beschwerdefüh- rer entgegen seinen Vorbringen durchaus fähig sei, sich eine Strategie zu überle- gen, um nicht erwischt zu werden. So habe er sich trotz intensiver Nachsuche vier Tage versteckt gehalten. Nach seiner Verhaftung habe er über seinen Aufenthalts- ort sowie seine sozialen Kontakte keine Auskunft erteilen wollen, was darauf schliessen lasse, dass er sich diese Verstecke für den Fall einer Entlassung be- wahren wolle. Aus der früheren Kooperation mit den Behörden und dem Einhalten der Auflagen könne er nichts für sich ableiten. Die vorliegenden Vorwürfe wögen wesentlich schwerer, ausserdem sei die Probezeit zur bedingten Entlassung be- reits vor über drei Jahren abgelaufen. Schliesslich sei auf das Wort des Beschwer- deführers kein Verlass. So habe er etwa erklärt, nie eine Beziehung zum Opfer ge- habt zu haben, obwohl dies nachweislich der Fall sei. 4.5 Aufgrund der vorliegenden Akten kann nicht abschliessend gesagt werden, ob der Beschwerdeführer über die Staatsbürgerschaft der Volksrepublik China verfügt. Dies ist vorliegend jedoch nicht weiter von Relevanz, nahm das Zwangsmassnah- mengericht doch Fluchtgefahr in Form von Untertauchen an. Den Akten lassen sich auch keine Hinweise entnehmen, dass der Beschwerdeführer eine Flucht ins Aus- land, insbesondere in die Volksrepublik China geplant hätte. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist die Annahme der Fluchtge- fahr vorliegend zulässig, ohne Menschen in prekären Verhältnissen generell vorzu- verurteilen. Ausschlaggebend ist hierfür im konkreten Fall, dass die Aussagen des Beschwerdeführers bei der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht am 19. August 2025 nicht anders gelesen werden können, als er keine Gewähr dafür bietet, mit den Behörden in einem hinreichenden Mass zu kooperieren. Er wollte nicht bestätigen, dass er gegenüber der Polizei ausgesagt habe, obdachlos zu sein (Z. 18). Auf die Frage, wo er lebe, wenn er nicht in der H.________(Klinik) sei, äus- serte er nach anfänglichem Schweigen einzig, seine Wohnung sei gekündigt wor- den (Z. 21 f.). Weiter verweigerte er die Aussage auf die Vorhalte, dass er gemäss eigenen Aussagen aus der H.________(Klinik) «entwichen» respektive «wahr- scheinlich ausgetreten» sei (Z. 29 und 33). Bei einer Entlassung aus der Haft wür- 6 de er in die H.________(Klinik) gehen (Z. 36). Dies kann nicht nur als ungeschick- tes Prozessverhalten verstanden werden, wie das der Beschwerdeführer erklärt. Da der Beschwerdeführer nach einigen Tagen der Fahndung schliesslich in der H.________(Klinik) angehalten werden konnte, erscheint umso fraglicher, dass er dorthin zurückkehren wird. Dem Zwangsmassnahmengericht ist überdies bei- zupflichten, dass es nicht in der Kompetenz des Beschwerdeführers liegt, über ei- nen Aufenthalt in der H.________(Klinik) zu entscheiden (vgl. dazu sogleich E. 6.4). Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer angibt, in die H.________(Klinik) zu wollen, weil er sich dort gut entspannen könne (Einvernah- me vom 14. Juli 2025, Z. 198 f.; Hafteröffnung vom 14. Juli 2025, Z. 54 f.). Weitere Orte, an denen er sich aufhalte und auch aufgefunden werden könne, nannte er keine. Da dem Beschwerdeführer ausserdem eine empfindliche Strafe droht, ist die Fluchtgefahr zu bejahen. 5. Das Zwangsmassnahmengericht liess nach der Prüfung der Fluchtgefahr offen, ob der von der Staatsanwaltschaft angeführte besondere Haftgrund der Kollusionsge- fahr vorliegt. Nachdem die Beschwerdekammer in Strafsachen die Fluchtgefahr ebenfalls bejaht (E. 4.5), muss die Kollusionsgefahr an dieser Stelle nicht geprüft werden. 6. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmass- nahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). 6.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft (BV; SR 101) und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschen- rechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person überdies Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschrän- kung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Das Ge- richt darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der frei- heitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1). 6.2 Hinsichtlich der Verhältnismässigkeit der angeordneten Haftdauer verweist das Zwangsmassnahmengericht im angefochtenen Entscheid auf den Entscheid vom 15. Juli 2025. Seither hätten sich keine wesentlichen Änderungen ergeben. Zu den beantragten Ersatzmassnahmen führt das Zwangsmassnahmengericht aus, dass Electronic Monitoring für sich keine Ersatzmassnahme darstelle, sondern der Überwachung von Ersatzmassnahmen dient. Insbesondere in Ermangelung eines etablierten Wohndomizils des Beschwerdeführers sei nicht erkennbar, welche Er- satzmassnahme angeordnet werden könne, die mittels elektronischer Fussfessel zu überwachen wäre. Ohne Kenntnis der Adresse sei es etwa nicht möglich, Haus- 7 arrest oder eine Eingrenzung anzuordnen. Electronic Monitoring in der H.________(Klinik) käme einer stationären Massnahme gleich, für deren Anord- nung keine genügenden Hinweise bestünden. Gleich verhalte es sich mit der vor- geschlagenen Meldepflicht, zumal das nötige Vertrauen nicht gegeben sei, da der Beschwerdeführer wesentliche Fragen nicht habe beantworten wollen. 6.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass Electronic Monitoring nach konstanter Pra- xis durchaus eine taugliche Begleitmassnahme darstelle, um die Einhaltung von Aufenthalts- oder Meldeauflagen sicherzustellen. Dass es sich dabei nicht um eine eigenständige Ersatzmassnahme handle, stehe der Anordnung nicht entgegen, sondern entspreche gerade dem Zweck. Mit einer Aufenthaltsauflage in der H.________(Klinik) oder einer vergleichbaren Institution hätte er ein klar definiertes Domizil, sodass Hausarrest, Eingrenzung oder Meldepflicht problemlos kontrolliert werden könnten. Dabei würde es sich auch nicht um eine stationäre therapeutische Massnahme handeln. Eine Meldepflicht bei einem Polizeiposten sei auch unab- hängig von einem festen Wohnsitz durchführbar. Dies entspreche auch der Recht- sprechung des Obergerichts des Kantons Bern, wonach eine regelmässige Melde- pflicht bei einer Polizeiwache geeignet, angemessen und verhältnismässig sei, um einer niederschwelligen Fluchtgefahr ausreichend zu begegnen. Die Lebensum- stände des Beschwerdeführers seien vergleichbar mit denjenigen, die dem Be- schluss des Obergerichts BK 23 255 vom 17. Juli 2023 zugrunde gelegen hätten. Auch der Beschwerdeführer verfüge zurzeit über keine schriftenpolizeiliche Melde- adresse, wolle sich jedoch aktiv an behördliche Auflagen halten und habe aus- drücklich erklärt, in die H.________(Klinik) zurückkehren zu wollen. Damit biete sich für ihn eine ebenso klare Anknüpfung an eine verbindliche Struktur, die durch eine Meldeauflage bei einem Polizeiposten in Bern zuverlässig kontrolliert werden könne. Auch die von der Vorinstanz in Zweifel gezogene Zuverlässigkeit des Be- schwerdeführers rechtfertige es nicht, Ersatzmassnahmen von vornherein auszu- schliessen. Vielmehr sei es gerade Sinn und Zweck von Meldeauflagen, Eingren- zungen und Electronic Monitoring, eine wirksame Kontrolle zu schaffen und allfälli- gen Pflichtverletzungen sofort entgegenzuwirken. Durch die kategorische Ableh- nung von Ersatzmassnahmen verletze das Zwangsmassnahmengericht den Ver- hältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 197 Abs. 1 Bst. c StPO) sowie den Grundsatz, dass Untersuchungshaft nur ultima ratio sein dürfe (Art. 237 StPO). 6.4 Der Beschwerdeführer beantragt eine Aufenthaltsauflage in der H.________(Klinik) oder einer vergleichbaren Institution. Gemäss eigenen Angaben wurde beim Be- schwerdeführer eine Schizophrenie diagnostiziert. Der Beschwerdeführer wollte die H.________(Klinik) nicht vom Berufsgeheimnis entbinden (Hafteröffnung vom 14. Juli 2025, Z. 102). Entsprechend finden sich in den Haftakten zur Diagnose des Beschwerdeführers einzig seine eigenen Aussagen. Ob die Schizophrenie einen längerfristigen Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik indiziert, muss an dieser Stelle offenbleiben; die Beantwortung dieser Frage liegt ohnehin nicht in der Kom- petenz der Strafbehörden. Die H.________(Klinik) figurieren hinsichtlich der Be- handlung von Schizophrenie auf der Spitalliste Psychiatrie Kanton Bern 2020 (Stand 1. Januar 2020; abrufbar unter htt- ps://www.gsi.be.ch/de/start/themen/gesundheit/gesundheitsversorger/spitaeler- psychiatrie-rehabilitation/spitallisten.html, abgerufen am 4. September 2025). Lis- 8 tenspitäler sind verpflichtet, Nothilfe zu leisten sowie Personen mit Wohnsitz im Kanton Bern aufzunehmen und zu behandeln (Art. 49 Abs. 1 und 2 des Spitalver- sorgungsgesetzes [SpVG; BSG 812.11]). Jedoch ist festzuhalten, dass sich Betrof- fene – selbst wenn sie eine einschlägige Diagnose aufweisen – nicht ausschliess- lich nach eigenem Ermessen in einem Listenspital behandeln lassen können. Aus- schlaggebend hierfür ist die medizinische Indizierung der Behandlung (vgl. Art. 2 Bst. a SpVG, welcher die Spitalversorgung als somatische und psychiatrische Akutversorgung und die rehabilitative Versorgung definiert). Die Aufnahme- und Behandlungspflicht besteht somit nur in einem medizinisch indizierten Mass. Hausarrest (Art. 237 Abs. 2 Bst. c StPO) und stationäre therapeutische Massnah- men (Art. 59 ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]) müssen – wie von den Parteien mehrfach vorgebracht – auseinandergehalten werden. Die- sen sehr unterschiedlichen Instituten ist gemeinsam, dass der betroffenen Person für eine bestimmte Zeit ein bestimmter Lebensraum zugewiesen wird (für den Hausarrest: MANFRIN/VOGEL in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess- ordnung, 3. Aufl. 2023, N. 40 zu Art. 237 StPO). Die stationäre therapeutische Massnahme wird in einer geeigneten Institution vollzogen, die Vollzugsbehörde ist für die Beschaffung eines Vollzugsplatzes zuständig. Hausarrest wird in der Regel an einem Ort vollzogen, an dem sich die betroffene Person ohnehin aufhalten darf. Dies ist nach dem Gesagten bei den H.________(Klinik) – wie auch anderen Leis- tungserbringern der psychiatrischen Spitalversorgung – nicht der Fall. Damit kom- men diese nicht für eine Aufenthaltsauflage in Betracht. Der Beschwerdeführer führt den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 255 vom 17. Juli 2023 an und erklärt, aufgrund vergleichbarer Vorausset- zungen sei im vorliegenden Fall ebenfalls eine Meldepflicht anzuordnen. Zwischen dem damaligen und dem hiesigen Verfahren gibt es jedoch gewichtige Unterschie- de. So lässt sich dem Beschluss BK 23 255 entnehmen, dass der dortige Be- schwerdeführer offengelegt hatte, bei welchen Personen er unterkam (E. 5.4 f.). Dies ist vorliegend nicht gegeben und im Übrigen auch der ausschlaggebende Punkt für die Annahme der Fluchtgefahr (E. 4.5). Es bestehen nach dem Gesagten nicht unerhebliche Zweifel an der Kooperations- bereitschaft des Beschwerdeführers. Damit ist auch die Tauglichkeit einer Melde- pflicht zu verneinen. Ohnehin sind Meldepflicht und elektronische Überwachung nicht geeignet, eine Flucht oder ein Untertauchen des Beschwerdeführers zu ver- hindern. Sie erlauben einzig die rasche Einleitung einer Fahndung im Fall einer Flucht (Urteile des Bundesgerichts 1B_268/2023 vom 12. Juni 2023 E. 5.4 und 1B_85/2023 vom 6. März 2023 E. 5.3, wonach Ersatzmassnahmen wie eine Aus- weis- und Schriftensperre oder Meldepflichten zwar einer gewissen Fluchtneigung vorbeugen können, sich aber bei ausgeprägter Fluchtgefahr [regelmässig] als nicht ausreichend erweisen). Dies gilt auch für Hausarrest. Der Beschwerdeführer wird sich nach Ablauf der angeordneten Dauer drei Monate in Untersuchungshaft befunden haben. Die Mindeststrafe für schwere Körperverlet- zung (Art. 122 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]) beträgt ein Jahr Freiheitsstrafe. Das Gericht kann die angedrohte Mindeststrafe beim Ver- such unterschreiten (Art. 22 i.V.m. Art. 48a StGB; NIGGLI/MAEDER, in: Basler Kom- 9 mentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 27 zu Art. 22 StGB). Angesichts der derzeit bekannten Tatumstände scheint im Falle eines Schuldspruchs eine umfangreiche Strafminderung jedoch ausgeschlossen. Dies und die geplanten Ermittlungshand- lungen (siehe Haftantrag vom 14. Juli 2025 Ziffer 6) lassen die Untersuchungshaft verhältnismässig erscheinen. 7. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ (per Einschreiben) - Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident G.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 8. September 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Der Gerichtsschreiber: Pittet Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 11