5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, unter solidarischer Haftbarkeit (Art. 418 Abs. 2 StPO) dem unterliegenden Beschwerdeführer 1 und der unterliegenden Beschwerdeführerin 2 aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge ihres Unterliegens haben sie keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Der Straf- und Zivilklägerin ist mangels Durchführung eines Schriftenwechsels von vornherein kein entschädigungswürdiger Aufwand entstanden. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: