, sind sie schliesslich auf Art. 127 Abs. 5 StPO zu verweisen, wonach die Verteidigung der beschuldigten Person Anwälten vorbehalten ist, die nach dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 635.61) berechtigt sind, Parteien vor Gerichtsbehörden zu vertreten. Dass D.________ diese Voraussetzungen erfüllt, ist nicht ersichtlich. 4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet resp. unzulässig und daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.