___ (Verkaufsgeschäft) anwaltlich vertreten ist. Zudem ist ungewiss, ob diese überhaupt an der Hauptverhandlung erscheinen oder sich vom persönlichen Erscheinen dispensieren lassen wird. Ferner ist evident, dass – gleichermassen wie dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 – auch der Straf- und Zivilklägerin kein unentgeltlicher Rechtsbeistand gewährt worden ist. Soweit der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 D.________ als amtlichen Verteidiger eingesetzt haben wollen, sind sie schliesslich auf Art.