Dass keine Einstellung zu erfolgen hat, selbst wenn vorliegend von einem Bagatellfall ausgegangen wird, versteht sich von selbst, besteht doch grundsätzlich für jede Straftat ein Verfolgungszwang (vgl. Art. 7 Abs. 1 StPO). Auch aus dem vom Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 sinngemäss geltend gemachten Grundsatz der Waffengleichheit vermögen diese nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Aus den Akten ergibt sich nicht, dass die Straf- und Zivilklägerin C.________ (Verkaufsgeschäft) anwaltlich vertreten ist.