Eine Rechtskraft des Urteils zum Zeitpunkt der Meldung wird nicht vorausgesetzt. Allein aufgrund dieser Meldung kann folglich nicht auf eine Notwendigkeit der amtlichen Verteidigung im Strafverfahren geschlossen werden, zumal das ausländerrechtliche Verfahren denn auch ein eigenständiges, anderes Verfahren betrifft. Dass keine Einstellung zu erfolgen hat, selbst wenn vorliegend von einem Bagatellfall ausgegangen wird, versteht sich von selbst, besteht doch grundsätzlich für jede Straftat ein Verfolgungszwang (vgl. Art. 7 Abs. 1 StPO).