5 ist auf Art. 97 Abs. 2 und Abs. 3 Bst. a des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Auslänger und über die Integration (AIG; SR 142.20) i.V.m. Art. 82 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) zu verweisen, wonach die Strafuntersuchungsbehörden der kantonalen Migrationsbehörde unaufgefordert die Anhebung von Strafuntersuchungen sowie entsprechende strafrechtliche Urteile melden. Eine Rechtskraft des Urteils zum Zeitpunkt der Meldung wird nicht vorausgesetzt.