Gleichermassen ist nicht auszumachen, gegen welche materiellen und verfahrensrechtlichen Normen (insbesondere der EMRK oder des Abkommens über die Rechtstellung der Flüchtlinge [SR 0.142.30]) die angefochtene Verfügung verstossen soll. Diese steht vielmehr in Einklang mit Art. 132 StPO. Bezüglich der staatsanwaltschaftlichen Meldung der Strafbefehle vom 1. April 2025 an den Migrationsdienst des Kantons Bern