Die vom Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 in der Beschwerde vorgebrachten Einwände vermögen nichts an der Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung zu ändern. Soweit sie geltend machen, dass die Schlussfolgerungen in der angefochtenen Verfügung nicht den tatsächlichen Umständen des Falles entsprechen, ist nicht ersichtlich, inwiefern dies zutreffen soll. Gleichermassen ist nicht auszumachen, gegen welche materiellen und verfahrensrechtlichen Normen (insbesondere der EMRK oder des Abkommens über die Rechtstellung der Flüchtlinge [SR 0.142.30]) die angefochtene Verfügung verstossen soll.