Auch wenn ihren Rechtsschriften nicht entsprochen wurde, wird ersichtlich, dass es dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 möglich ist, ihre Anliegen eigens vorzutragen. Dies hat auch für das vorliegende Strafverfahren betreffend den Vorwurf des geringfügigen Diebstahls zu gelten, zumal ihnen für die Hauptverhandlung eine Übersetzung zur Verfügung gestellt wird. Die vom Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 in der Beschwerde vorgebrachten Einwände vermögen nichts an der Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung zu ändern.