Die Prozessgewandtheit des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin 2 widerspiegelt sich ferner in den von diesen bislang bei der Beschwerdekammer in Strafsachen anhängig gemachten Beschwerdeverfahren BK 24 264 und BK 25 45 mit anschliessendem Weiterzug an das Bundesgericht (vgl. Urteile 7B_138/2025 vom 11. April 2025 und 7B_227/2025 vom 24. Juni 2025). Auch wenn ihren Rechtsschriften nicht entsprochen wurde, wird ersichtlich, dass es dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 möglich ist, ihre Anliegen eigens vorzutragen.