Zudem haben sie selbständig Beschwerde gegen die vorliegend angefochtene Verfügung erhoben, was zeigt, dass sie durchaus in der Lage sind, sich in einem Strafverfahren zurecht zu finden und ihre Rechte wahrzunehmen. Die Prozessgewandtheit des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin 2 widerspiegelt sich ferner in den von diesen bislang bei der Beschwerdekammer in Strafsachen anhängig gemachten Beschwerdeverfahren BK 24 264 und BK 25 45 mit anschliessendem Weiterzug an das Bundesgericht (vgl. Urteile 7B_138/2025 vom 11. April 2025 und 7B_227/2025 vom 24. Juni 2025).