Mithin ist es nicht zu beanstanden, dass das Regionalgericht die Gesuche um amtliche Verteidigung abgewiesen hat. Zu ergänzen ist, dass es dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 denn auch gelungen ist, eigenständig Einsprache gegen die Strafbefehle vom 1. April 2025 zu erheben und diese Einsprache einlässlich zu begründen (vgl. die Schreiben vom 14. April 2025). Zudem haben sie selbständig Beschwerde gegen die vorliegend angefochtene Verfügung erhoben, was zeigt, dass sie durchaus in der Lage sind, sich in einem Strafverfahren zurecht zu finden und ihre Rechte wahrzunehmen.