Die dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 vorgeworfene Handlung betrifft einen überschaubaren Lebenssachverhalt, bezüglich welchen sie ohne Weiteres, gegebenenfalls unter Beizug eines Dolmetschers, ihre Sicht der Dinge darlegen können. Der deliktische Vorwurf bietet auch in rechtlicher Hinsicht keine besonderen Schwierigkeiten, denen der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 allein nicht gewachsen wären. Mithin ist es nicht zu beanstanden, dass das Regionalgericht die Gesuche um amtliche Verteidigung abgewiesen hat.