3.4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen schliesst sich den Ausführungen des Regionalgerichts an. Wie dieses zu Recht erwogen hat, liegt vorliegend offensichtlich ein Bagatellfall vor (Busse von je CHF 210.00 [Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen: 3 Tage]), welcher keinen erheblichen Eingriff in die Interessen des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin 2 bewirkt. Die dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 vorgeworfene Handlung betrifft einen überschaubaren Lebenssachverhalt, bezüglich welchen sie ohne Weiteres, gegebenenfalls unter Beizug eines Dolmetschers, ihre Sicht der Dinge darlegen können.