Im Weiteren ist nicht ersichtlich, inwiefern der vorliegende Bagatellfall (den Beschuldigten wird vorgeworfen, in einem Verkaufsgeschäft gemeinsam zwei Flaschen Wein behändigt, eingesteckt und das Verkaufsgeschäft anschliessend mit der Ware verlassen zu haben, ohne diese zu bezahlen) besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten bieten sollte. Auch wenn die Beschuldigten 1 und 2 rechtsunkundig und prozessarm sein mögen, ist es ihnen angesichts des wenig komplexen Straffalles zuzumuten, sich im vorliegenden Strafverfahren – allenfalls mit Hilfe eines Dolmetschers – zurecht zu finden bzw. ihre Interessen selbständig zu vertreten.