4 grundsätzlich kein Bagatellfall mehr gegeben ist (vgl. Art. 132 Abs. 3 StPO). Im Weiteren ist nicht ersichtlich, inwiefern der vorliegende Bagatellfall (den Beschuldigten wird vorgeworfen, in einem Verkaufsgeschäft gemeinsam zwei Flaschen Wein behändigt, eingesteckt und das Verkaufsgeschäft anschliessend mit der Ware verlassen zu haben, ohne diese zu bezahlen) besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten bieten sollte.