324 Abs. 2 StPO). In der Beschwerde wird nicht geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 bezüglich der weiteren Anträge («Bereitstellung eines kostenlosen Dolmetschers», «Durchführung einer Hauptverhandlung») Zusätzliches verlangen, als ihnen mit der angefochtenen Verfügung zugesprochen worden ist (Anwesenheit einer Übersetzung anlässlich der noch anzusetzenden Verhandlung). Soweit mit der integralen Anfechtung der Verfügung des Regionalgerichts vom 8. August 2025 auch dieser Punkt angefochten wurde, ist auf die Beschwerde folglich ebenfalls nicht einzutreten.