2.2 Soweit der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 eine «Wiederherstellung der Berufungsfrist» verlangen, da sie am 12. August 2025 nur eine Kopie der angefochtenen Verfügung erhalten hätten (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 1), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, zumal es sich beim Einwand des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin 2, sie hätten einzig eine Kopie der angefochtenen Verfügung erhalten, um eine blosse, unbelegte Behauptung handelt und nicht ersichtlich ist, weshalb die (mutmasslich) vorliegende Beschwerdefrist wiederhergestellt werden müsste, da die Beschwerde offensichtlich innert Frist erfolgte.