Auf die frist- und als Laieneingabe knapp formgerechte Beschwerde ist demnach – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. 2.2 Soweit der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 eine «Wiederherstellung der Berufungsfrist» verlangen, da sie am 12. August 2025 nur eine Kopie der angefochtenen Verfügung erhalten hätten (vgl. Rechtsbegehren Ziff.