b StPO mit Beschwerde angefochten werden kann). Der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 sind durch die verweigerte Beiordnung einer amtlichen Verteidigung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und als Laieneingabe knapp formgerechte Beschwerde ist demnach – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten.