2023, N. 13 zu Art. 393 StPO u.a. mit Verweis auf BGE 140 IV 202 E. 2.2 und Urteil des Bundesgerichts 1B_338/2017 vom 24. November 2017 E. 1.1, wonach der vor der Hauptverhandlung von der Verfahrensleitung des erstinstanzlichen Strafgerichts getroffene Entscheid, die Bestellung eines amtlichen Verteidigers zu verweigern, einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann und dieser Entscheid dementsprechend nach Art. 393 Abs. 1 Bst. b StPO mit Beschwerde angefochten werden kann).