(Adresse)), als unser Pflichtverteidiger an dem Verfahren teilzunehmen. 5. Durchführung einer Hauptverhandlung mit Ladung der Parteien und Prüfung der Beweise. Mit Blick auf das Nachfolgende (vgl. E. 2 ff. hiernach) wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss. 2. 2.1 Gegen Verfügungen der erstinstanzlichen Gerichte kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde ge-