Mit Verfügung vom 8. August 2025 wies das Regionalgericht den Antrag auf Einstellung der Strafverfahren und die (sinngemässen) Gesuche um amtliche Verteidigung ab. Den weiteren Anträgen des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin 2 («Bereitstellung eines kostenlosen Dolmetschers», «Durchführung einer Hauptverhandlung») wurde insoweit entsprochen, als anlässlich der noch anzusetzenden Hauptverhandlung eine Übersetzung anwesend sein wird. Am 21. August 2025 reichten der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 dagegen Beschwerde ein.