1. Mit Strafbefehlen BM 25 9352 und BM 25 9353 vom 1. April 2025 sprach die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) den Beschuldigten 1 A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) und die Beschuldigte 2 B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) wegen Diebstahls, geringer Vermögenswert, schuldig und bestrafte sie mit einer Busse von je CHF 210.00, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von je drei Tagen.