Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 25 414 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 3. September 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid , Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter 1/Beschwerdeführer 1 B.________ Beschuldigte 2/Beschwerdeführerin 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ (Verkaufsgeschäft) Straf- und Zivilklägerin Gegenstand amtliche Verteidigung Strafverfahren wegen geringfügigen Diebstahls Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Bern- Mittelland, Einzelgericht, vom 8. August 2025 (PEN 25 447 / 449) Erwägungen: 1. Mit Strafbefehlen BM 25 9352 und BM 25 9353 vom 1. April 2025 sprach die Regi- onale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) den Beschuldigten 1 A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) und die Beschul- digte 2 B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) wegen Diebstahls, gerin- ger Vermögenswert, schuldig und bestrafte sie mit einer Busse von je CHF 210.00, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von je drei Tagen. Gegen diese Strafbefehle erhoben der Beschwerdeführer 1 und die Be- schwerdeführerin 2 mit Schreiben vom 14. April 2025 Einsprache, woraufhin die Staatsanwaltschaft am 10. Juni 2025 an den Strafbefehlen festhielt und die Akten dem Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht) zur Durch- führung des Hauptverfahrens überwies. Mit Schreiben vom 28. Juni 2025 stellten der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 beim Regionalgericht nach- stehende Anträge: 1. Einstellung des Strafverfahrens und Einstellung des Strafverfahrens gegen uns. 2. Bereitstellung eines kostenlosen Dolmetschers. 3. Bereitstellung eines kostenlosen Anwalts. 4. Ermächtigung von D.________ (E.________ (Adresse)), als unser Pflichtverteidiger an dem Ver- fahren teilzunehmen. 5. Durchführung einer Hauptverhandlung mit Ladung der Parteien und Prüfung der Beweise. Mit Verfügung vom 8. August 2025 wies das Regionalgericht den Antrag auf Ein- stellung der Strafverfahren und die (sinngemässen) Gesuche um amtliche Verteidi- gung ab. Den weiteren Anträgen des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerde- führerin 2 («Bereitstellung eines kostenlosen Dolmetschers», «Durchführung einer Hauptverhandlung») wurde insoweit entsprochen, als anlässlich der noch anzuset- zenden Hauptverhandlung eine Übersetzung anwesend sein wird. Am 21. August 2025 reichten der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 dagegen Be- schwerde ein. Sie stellten folgende Rechtsbegehren: 1. Wiederherstellung der Berufungsfrist, da wir am 12. August 2025 eine Kopie der Verfügung er- halten haben. 2. Aufhebung der Verfügung Regionalgericht Bern-Mittelland, Strafabteilung Gerichtspräsident F.________ vom 8. August 2025. 2. Bereitstellung eines kostenlosen Dolmetschers. 3. Bereitstellung eines kostenlosen Anwalts. 4. Ermächtigung von D.________ (E.________ (Adresse)), als unser Pflichtverteidiger an dem Ver- fahren teilzunehmen. 5. Durchführung einer Hauptverhandlung mit Ladung der Parteien und Prüfung der Beweise. Mit Blick auf das Nachfolgende (vgl. E. 2 ff. hiernach) wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafpro- zessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss. 2. 2.1 Gegen Verfügungen der erstinstanzlichen Gerichte kann bei der Beschwerdekam- mer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde ge- 2 führt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Geset- zes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Ober- gerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Ein Ausschlussgrund gemäss Art. 393 Abs. 1 Bst. b 2. Satzteil StPO liegt nicht vor (vgl. GUIDON, in: Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 13 zu Art. 393 StPO u.a. mit Ver- weis auf BGE 140 IV 202 E. 2.2 und Urteil des Bundesgerichts 1B_338/2017 vom 24. November 2017 E. 1.1, wonach der vor der Hauptverhandlung von der Verfah- rensleitung des erstinstanzlichen Strafgerichts getroffene Entscheid, die Bestellung eines amtlichen Verteidigers zu verweigern, einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann und dieser Entscheid dementsprechend nach Art. 393 Abs. 1 Bst. b StPO mit Beschwerde angefochten werden kann). Der Beschwerde- führer 1 und die Beschwerdeführerin 2 sind durch die verweigerte Beiordnung einer amtlichen Verteidigung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betrof- fen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und als Laieneingabe knapp formgerechte Beschwerde ist demnach – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. 2.2 Soweit der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 eine «Wiederher- stellung der Berufungsfrist» verlangen, da sie am 12. August 2025 nur eine Kopie der angefochtenen Verfügung erhalten hätten (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 1), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, zumal es sich beim Einwand des Beschwerde- führers 1 und der Beschwerdeführerin 2, sie hätten einzig eine Kopie der angefoch- tenen Verfügung erhalten, um eine blosse, unbelegte Behauptung handelt und nicht ersichtlich ist, weshalb die (mutmasslich) vorliegende Beschwerdefrist wie- derhergestellt werden müsste, da die Beschwerde offensichtlich innert Frist erfolg- te. Die mit der Beschwerde eingereichte Kopie der angefochtenen Verfügung wur- de augenscheinlich vom Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 ge- macht, da diese gleichermassen wie die weiter eingereichten Dokumente densel- ben grauen Seitenrand aufweist. 2.3 Wenn der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung verlangen (Rechtsbegehren Ziff. 2), ist insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten, als der Antrag auf Einstellung der Strafverfahren abgewiesen worden ist. Dagegen, gleichermassen wie gegen den Entscheid, Anklage zu erheben, ist kein Rechtsmittel zulässig (vgl. Art. 324 Abs. 2 StPO). In der Beschwerde wird nicht geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 bezüglich der weiteren Anträge («Bereitstellung eines kostenlosen Dolmetschers», «Durchführung einer Hauptverhandlung») Zu- sätzliches verlangen, als ihnen mit der angefochtenen Verfügung zugesprochen worden ist (Anwesenheit einer Übersetzung anlässlich der noch anzusetzenden Verhandlung). Soweit mit der integralen Anfechtung der Verfügung des Regional- gerichts vom 8. August 2025 auch dieser Punkt angefochten wurde, ist auf die Be- schwerde folglich ebenfalls nicht einzutreten. 3 3. 3.1 Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wah- rung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO). Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person al- lein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO). 3.2 Mit Art. 132 StPO wird die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 3 Bst. c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) für den Bereich des Strafprozessrechts umgesetzt. Daraus, aber auch aus dem Wortlaut von Art. 132 Abs. 3 StPO («jeden- falls dann nicht») folgt, dass nicht automatisch von einem Bagatellfall auszugehen ist, wenn die im Gesetz genannten Schwellenwerte nicht erreicht sind. Die Formu- lierung von Art. 132 Abs. 2 StPO bringt durch die Verwendung des Worts «nament- lich» ausserdem zum Ausdruck, dass nicht ausgeschlossen ist, neben den genann- ten Kriterien (kein Bagatellfall; tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre) weitere Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Mithin ist eine Beurteilung der konkreten Umstände des Einzelfalls notwendig, die sich einer strengen Schematisierung entzieht. Immerhin kann fest- gehalten werden, dass die Anforderungen an die erwähnten tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten umso geringer sind, je schwerwiegender der Eingriff in die Interessen der betroffenen Person ist, und umgekehrt. Droht zwar ein erhebli- cher, nicht aber ein besonders schwerer Eingriff, müssen zur relativen Schwere des Eingriffs besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die betroffene Person – auf sich allein gestellt – nicht gewachsen wäre. Als besondere Schwierigkeiten, die eine amtliche Vertretung rechtfertigen können, fal- len auch in der betroffenen Person liegende Gründe in Betracht, insbesondere de- ren Unfähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Auch familiäre Interessenkon- flikte, Sprachschwierigkeiten, mangelnde Schulbildung oder die Konfrontation mit anwaltlich vertretenen Gegenparteien bzw. Mitbeschuldigten können tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten begründen, welche insgesamt betrachtet für die sachliche Notwendigkeit einer amtlichen Verteidigung sprechen (zum Ganzen: Ur- teil des Bundesgerichts 7B_935/2023 vom 28. August 2024 E. 2.1 mit zahlreichen weiteren Hinweisen). 3.3 Das Regionalgericht hat die Abweisung der Gesuche um amtliche Verteidigung wie folgt begründet (vgl. S. 3 der angefochtenen Verfügung): Den Beschuldigten 1 und 2 wird in den Strafbefehlen je vom 1. April 2025 vorgeworfen, sich des ge- ringfügigen Diebstahls, angeblich begangen am 18. Februar 2025 in Bern, schuldig gemacht zu ha- ben. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestrafung der Beschuldigten 1 und 2 je mit einer Busse von CHF 210.00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 2 [richtig: 3] Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung). Damit droht den Beschuldigten 1 und 2 je eine Strafe, welche deutlich unter der Grenze liegt, ab welcher 4 grundsätzlich kein Bagatellfall mehr gegeben ist (vgl. Art. 132 Abs. 3 StPO). Im Weiteren ist nicht er- sichtlich, inwiefern der vorliegende Bagatellfall (den Beschuldigten wird vorgeworfen, in einem Ver- kaufsgeschäft gemeinsam zwei Flaschen Wein behändigt, eingesteckt und das Verkaufsgeschäft an- schliessend mit der Ware verlassen zu haben, ohne diese zu bezahlen) besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten bieten sollte. Auch wenn die Beschuldigten 1 und 2 rechtsunkundig und prozessarm sein mögen, ist es ihnen angesichts des wenig komplexen Straffalles zuzumuten, sich im vorliegenden Strafverfahren – allenfalls mit Hilfe eines Dolmetschers – zurecht zu finden bzw. ihre In- teressen selbständig zu vertreten. 3.4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen schliesst sich den Ausführungen des Regi- onalgerichts an. Wie dieses zu Recht erwogen hat, liegt vorliegend offensichtlich ein Bagatellfall vor (Busse von je CHF 210.00 [Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaf- tem Nichtbezahlen: 3 Tage]), welcher keinen erheblichen Eingriff in die Interessen des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin 2 bewirkt. Die dem Be- schwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 vorgeworfene Handlung betrifft ei- nen überschaubaren Lebenssachverhalt, bezüglich welchen sie ohne Weiteres, gegebenenfalls unter Beizug eines Dolmetschers, ihre Sicht der Dinge darlegen können. Der deliktische Vorwurf bietet auch in rechtlicher Hinsicht keine besonde- ren Schwierigkeiten, denen der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 allein nicht gewachsen wären. Mithin ist es nicht zu beanstanden, dass das Regio- nalgericht die Gesuche um amtliche Verteidigung abgewiesen hat. Zu ergänzen ist, dass es dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 denn auch gelun- gen ist, eigenständig Einsprache gegen die Strafbefehle vom 1. April 2025 zu er- heben und diese Einsprache einlässlich zu begründen (vgl. die Schreiben vom 14. April 2025). Zudem haben sie selbständig Beschwerde gegen die vorliegend angefochtene Verfügung erhoben, was zeigt, dass sie durchaus in der Lage sind, sich in einem Strafverfahren zurecht zu finden und ihre Rechte wahrzunehmen. Die Prozessgewandtheit des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin 2 wi- derspiegelt sich ferner in den von diesen bislang bei der Beschwerdekammer in Strafsachen anhängig gemachten Beschwerdeverfahren BK 24 264 und BK 25 45 mit anschliessendem Weiterzug an das Bundesgericht (vgl. Urteile 7B_138/2025 vom 11. April 2025 und 7B_227/2025 vom 24. Juni 2025). Auch wenn ihren Rechtsschriften nicht entsprochen wurde, wird ersichtlich, dass es dem Beschwer- deführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 möglich ist, ihre Anliegen eigens vorzu- tragen. Dies hat auch für das vorliegende Strafverfahren betreffend den Vorwurf des geringfügigen Diebstahls zu gelten, zumal ihnen für die Hauptverhandlung eine Übersetzung zur Verfügung gestellt wird. Die vom Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 in der Beschwerde vorgebrachten Einwände vermögen nichts an der Rechtmässigkeit der angefochte- nen Verfügung zu ändern. Soweit sie geltend machen, dass die Schlussfolgerun- gen in der angefochtenen Verfügung nicht den tatsächlichen Umständen des Falles entsprechen, ist nicht ersichtlich, inwiefern dies zutreffen soll. Gleichermassen ist nicht auszumachen, gegen welche materiellen und verfahrensrechtlichen Normen (insbesondere der EMRK oder des Abkommens über die Rechtstellung der Flücht- linge [SR 0.142.30]) die angefochtene Verfügung verstossen soll. Diese steht viel- mehr in Einklang mit Art. 132 StPO. Bezüglich der staatsanwaltschaftlichen Mel- dung der Strafbefehle vom 1. April 2025 an den Migrationsdienst des Kantons Bern 5 ist auf Art. 97 Abs. 2 und Abs. 3 Bst. a des Bundesgesetzes über die Ausländerin- nen und Auslänger und über die Integration (AIG; SR 142.20) i.V.m. Art. 82 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) zu verweisen, wonach die Strafuntersuchungsbehörden der kantonalen Migrationsbehörde unaufgefordert die Anhebung von Strafuntersuchungen sowie entsprechende strafrechtliche Urteile melden. Eine Rechtskraft des Urteils zum Zeitpunkt der Meldung wird nicht vorausgesetzt. Allein aufgrund dieser Meldung kann folglich nicht auf eine Notwendigkeit der amtlichen Verteidigung im Strafver- fahren geschlossen werden, zumal das ausländerrechtliche Verfahren denn auch ein eigenständiges, anderes Verfahren betrifft. Dass keine Einstellung zu erfolgen hat, selbst wenn vorliegend von einem Bagatellfall ausgegangen wird, versteht sich von selbst, besteht doch grundsätzlich für jede Straftat ein Verfolgungszwang (vgl. Art. 7 Abs. 1 StPO). Auch aus dem vom Beschwerdeführer 1 und der Beschwerde- führerin 2 sinngemäss geltend gemachten Grundsatz der Waffengleichheit vermö- gen diese nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Aus den Akten ergibt sich nicht, dass die Straf- und Zivilklägerin C.________ (Verkaufsgeschäft) anwaltlich vertreten ist. Zudem ist ungewiss, ob diese überhaupt an der Hauptverhandlung erscheinen oder sich vom persönlichen Erscheinen dispensieren lassen wird. Ferner ist evident, dass – gleichermassen wie dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 – auch der Straf- und Zivilklägerin kein unentgeltlicher Rechtsbeistand gewährt worden ist. Soweit der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 D.________ als amtlichen Verteidiger eingesetzt haben wollen, sind sie schliesslich auf Art. 127 Abs. 5 StPO zu verweisen, wonach die Verteidigung der beschuldigten Person Anwälten vorbehalten ist, die nach dem Bundesgesetz über die Freizügig- keit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 635.61) berechtigt sind, Parteien vor Gerichtsbehörden zu vertreten. Dass D.________ diese Voraussetzungen erfüllt, ist nicht ersichtlich. 4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet resp. unzuläs- sig und daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, unter solidarischer Haftbarkeit (Art. 418 Abs. 2 StPO) dem unterliegenden Beschwerdeführer 1 und der unterliegenden Beschwerdefüh- rerin 2 aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge ihres Unterliegens haben sie keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Der Straf- und Zivilklägerin ist mangels Durchführung eines Schriftenwechsels von vornherein kein entschädigungswürdi- ger Aufwand entstanden. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, werden unter solidarischer Haftbarkeit dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 auf- erlegt. 3. Es wird keine Entschädigung gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten 1/Beschwerdeführer 1 (per Einschreiben) - der Beschuldigten 1/Beschwerdeführerin 2 (per Einschreiben) - der Straf- und Zivilklägerin C.________ (Verkaufsgeschäft) (per Einschreiben) - dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsident F.________ (mit den Ak- ten – per Kurier) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin G.________ (BM 25 9352 und BM 25 9353 – per Kurier) Bern, 3. September 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Emp- fängers als zugestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 7