Soweit der Beschwerdeführer auf das Beweismittel der Kaufpreisbestätigung vom 10. August 2023 Bezug nimmt, betrifft diese offensichtlich nicht das vorliegend beschlagnahmte Motorrad (vgl. E. 4.4.3 hiervor) und war folglich für die angefochtenen Verfügung nicht massgeblich. Letztlich können auch keine Hinweise ausgemacht werden, dass sich die Gesuchsgegnerin mit der angefochtenen Verfügung derart festgelegt haben soll, dass der Ausgang des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer nicht mehr offen erscheint. Entsprechendes hat der Beschwerdeführer auch nicht begründet.