Welche Abklärungen oder Beweisaufnahmen von der Gesuchsgegnerin zusätzlich hätten gemacht werden müssen, wurden vom Beschwerdeführer nicht aufgezeigt und erschliesst sich der Beschwerdekammer nicht. Soweit der Beschwerdeführer auf das Beweismittel der Kaufpreisbestätigung vom 10. August 2023 Bezug nimmt, betrifft diese offensichtlich nicht das vorliegend beschlagnahmte Motorrad (vgl. E. 4.4.3 hiervor) und war folglich für die angefochtenen Verfügung nicht massgeblich.