Dass sie dabei massgeblich auf die vorliegenden Vorstrafen des Beschwerdeführers abgestellt hat, ist nicht zu beanstanden, wurde von ihr in der angefochtenen Verfügung doch zu Recht erwogen, dass für die Beurteilung der Gefährdung nicht nur auf die Anlasstat abgestellt werden muss, sondern auch frühere Vorfälle miteinbezogen werden können (vgl. S. 2 der Verfügung). Welche Abklärungen oder Beweisaufnahmen von der Gesuchsgegnerin zusätzlich hätten gemacht werden müssen, wurden vom Beschwerdeführer nicht aufgezeigt und erschliesst sich der Beschwerdekammer nicht.