Es oblag der Gesuchsgegnerin, die von ihr erlassene Beschlagnahmeverfügung zu begründen, wobei sie insbesondere eine Prognose bezüglich einer weiteren konkreten Gefährdung für die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit und die öffentliche Ordnung vorzunehmen hatte. Dass sie dabei massgeblich auf die vorliegenden Vorstrafen des Beschwerdeführers abgestellt hat, ist nicht zu beanstanden, wurde von ihr in der angefochtenen Verfügung doch zu Recht erwogen, dass für die Beurteilung der Gefährdung nicht nur auf die Anlasstat abgestellt werden muss, sondern auch frühere Vorfälle miteinbezogen werden können (vgl. S. 2 der Verfügung).