Inwiefern die Gesuchsgegnerin mit der angefochtenen Verfügung keine objektive Betrachtung hat walten lassen, ist nicht nachvollziehbar. Es oblag der Gesuchsgegnerin, die von ihr erlassene Beschlagnahmeverfügung zu begründen, wobei sie insbesondere eine Prognose bezüglich einer weiteren konkreten Gefährdung für die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit und die öffentliche Ordnung vorzunehmen hatte.