Anhaltspunkte, dass die Gesuchsgegnerin bei objektiver Betrachtung mittels der Beschlagnahmeverfügung oder anderweitig besonders krasse und ungewöhnlich häufige Fehlleistungen begangen haben soll, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken, liegen klarerweise nicht vor und werden auch vom Beschwerdeführer nicht beschrieben. Inwiefern die Gesuchsgegnerin mit der angefochtenen Verfügung keine objektive Betrachtung hat walten lassen, ist nicht nachvollziehbar.