Das Ausstandsgesuch ist offensichtlich unbegründet. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers können keine objektiven Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unbefangenheit der Gesuchsgegnerin ausgemacht werden. Allein der Umstand, dass die Gesuchsgegnerin mittels der vorliegend angefochtenen Verfügung nicht im Sinne des Beschwerdeführers entschieden hat, begründet keinen Ausstandsgrund. Soweit der Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung nicht einverstanden ist, hat er das diesbezügliche Rechtsmittel zu ergreifen, was er denn auch getan hat.