Dabei wird aber, sofern nicht besondere gegenteilige Anzeichen vorhanden sind, vorausgesetzt, dass die Verfahrensleitung in der Lage ist, ihre vorläufige Beurteilung des Prozessstoffs entsprechend dem jeweils neusten Stand des Verfahrens ständig zu überprüfen und bei Vorliegen neuer Tatsachen und Argumente auch zu revidieren. Ein solches Vorgehen vermag in der Regel keine Parteilichkeit oder Befangenheit objektiv zu begründen (BGE 141 IV 178 E. 3.2.3, 127 I 196 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 1B_593/2021 vom 11. April 2022 E. 4.4.1 und 1B_266/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 3.3). 5.6 Das Ausstandsgesuch ist offensichtlich unbegründet.