Im vorliegenden Fall seien keine besonderen Umstände gegeben, welche geeignet wären, Zweifel an ihrer Unparteilichkeit zu wecken. Inwiefern sie mit dem Erlass der angefochtenen Verfügung sowie ihrem Weiterleitungsschreiben vom 13. August 2025 keine objektive Betrachtung vorgenommen haben solle, sei nicht ersichtlich und werde auch vom Beschwerdeführer nicht dargetan. 5.3 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat;